Energieausweispflicht
Eigentümer sind verpflichtet, Miet- oder Kaufinteressenten über die Energieeffizienz Ihrer Immobilie aufzuklären in dem Sie einen Energieausweis vorlegen. Im Rahmen einer Vermietung oder Verkauf helfen wir Ihnen, falls noch nicht vorhanden, einen Energieausweis für Ihre Immobile zu beantragen.
Nach § 16a EnEV müssen bereits seit 2014 bestimmte Angaben aus dem Energieausweis auch in Immobilienanzeigen aufgenommen werden.
Dies gilt aber nur, wenn tatsächlich ein Energieausweis vorhanden ist. Werden die Angaben trotz Energieausweis unterlassen, ist künftig nicht nur mit einer Abmahnung, sondern auch mit einem
Bußgeld zu rechnen. Die entsprechende Bußgeldvorschrift ist am 1. Mai 2015 in Kraft getreten. Liegt kein Energieausweis vor, kann dennoch ein Inserat erfolgen. Hier empfiehlt sich jedoch der
Hinweis im Inserat, dass ein Energieausweis nicht vorhanden ist. Bei der Besichtigung des Objektes muss ein Energieausweis aber vorhanden sein.